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Bewährungshilfegesetz · Bewährungshilfegesetz

§ 15 BewährungshilfegesetzVorbereitung der Anordnung der Bewährungshilfe

ZWEITER ABSCHNITT Durchführung der Bewährungshilfe

En vigueurTexte officiel

Hegt das Gericht Zweifel, ob für einen Rechtsbrecher Bewährungshilfe anzuordnen sei, so hat es unter Bekanntgabe der bisherigen für die Beurteilung des Falles erforderlichen Verfahrensergebnisse über die Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe einzuholen, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1997-07-01