GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz
§ 1 GKTGGebührenanspruch
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.
(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2008-07-01