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GKTG · Gerichtskommissionstarifgesetz

§ 1 GKTGGebührenanspruch

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.

(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

История изменений
  • In Kraft seit 2008-07-01