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NTG · Notariatstarifgesetz

§ 10 NTGErsatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren, die Postgebühren, die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen werden, die Entfernungsgebühren und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind gesondert zu ersetzen.