§ 10 NTGErsatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren, die Postgebühren, die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen werden, die Entfernungsgebühren und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind gesondert zu ersetzen.