§ 9 NTGUnwirksame und unbrauchbare Urkunden
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Für eine wegen Formgebrechen oder sonst aus Verschulden des Notars unwirksame Urkunde, für Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die wegen eines Mangels unbrauchbar sind, ist keine Gebühr zu entrichten.