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NTG · Notariatstarifgesetz

§ 8 NTGNicht vollendete Tätigkeiten

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

Bleiben aufgetragene Amtshandlungen oder Privaturkunden unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf den Teil der tarifmäßigen Gebühr, der seiner bereits erbrachten Leistung entspricht, soweit ihn kein Verschulden an der Nichtvollendung trifft oder die erbrachte Leistung für den Zahlungspflichtigen (§ 12) verwertbar ist.