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StGB · Strafgesetzbuch

§ 101 StGBEntführung einer unmündigen Person

Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Freiheit

En vigueurTexte officiel

Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2004-05-01