§ 101 StGBEntführung einer unmündigen Person
Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2004-05-01