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StGB · Strafgesetzbuch

§ 19 StGBGeldstrafen

Dritter Abschnitt Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.

(2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist jedoch mindestens mit 4 Euro und höchstens mit 5 000 Euro festzusetzen.

(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagessätzen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1996 )

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2016-01-01