§ 36 StGBVerhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter einundzwanzig Jahren
Vierter Abschnitt Strafbemessung
Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.
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- In Kraft seit 2016-01-01