§ 199 StGBVernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung
Neunter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie
Wer die ihm auf Grund eines Gesetzes obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, deren Verwahrlosung bewirkt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.