§ 200 StGBUnterschiebung eines Kindes
Neunter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie
Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
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- In Kraft seit 2016-01-01