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StGB · Strafgesetzbuch

§ 244 StGBVorbereitung eines Hochverrats

Vierzehnter Abschnitt Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat

En vigueurTexte officiel

(1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens herbeiführt oder erheblich vergrößert oder wer einen Hochverrat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet.