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StGB · Strafgesetzbuch

§ 245 StGBTätige Reue

Vierzehnter Abschnitt Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat

En vigueurTexte officiel

(1) Der Täter ist wegen Vorbereitung eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat verhindert.

(2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.