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StGB · Strafgesetzbuch

§ 280 StGBAnsammeln von Kampfmitteln

Zwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

En vigueurTexte officiel

(1) Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1997-07-01