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StGB · Strafgesetzbuch

StGB Art. 151Wertpapiere

Achter Abschnitt Geld- und Wertzeichenfälschung

En vigueurTexte officiel

Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind: 1.

Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;

2.

Aktien;

3.

von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;

4.

Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;

5.

Reiseschecks.