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Abkommen über strafbare und bestimmte an · Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

§ 17 Abkommen über strafbare und bestimmte an

Artikel 17

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsstaaten haben bei den Maßnahmen zur Untersuchung oder Festnahme oder bei der sonstigen Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit einer an Bord eines Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlung auf die Sicherheit und andere Interessen der Luftfahrt gebührend Rücksicht zu nehmen und so vorzugehen, daß ein unnötiges Aufhalten des Luftfahrzeugs, der Fluggäste, der Besatzung oder der Ladung vermieden wird.