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Abkommen über strafbare und bestimmte an · Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

§ 18 Abkommen über strafbare und bestimmte an

Artikel 18

En vigueurTexte officiel

Bilden Vertragsstaaten Betriebsgemeinschaften für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen, die in keinem bestimmten Staat eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, so bezeichnen diese Staaten je nach Lage des Falles einen von ihnen, der für die Zwecke dieses Abkommens als Eintragungsstaat gilt; sie zeigen dies der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, die allen Vertragsstaaten dieses Abkommens davon Kenntnis gibt.