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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 12 StPOMündlichkeit und Öffentlichkeit

1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze

En vigueurTexte officiel

(1) Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.

(2) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-12-24