StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 12 StPOMündlichkeit und Öffentlichkeit
1. Hauptstück Das Strafverfahren und seine Grundsätze
(1) Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
(2) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-12-24