StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 335 StPO
9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe
Wird die Entscheidung nicht ausgesetzt, so ist der Wahrspruch der Geschworenen dem Urteile zugrunde zu legen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1994-01-01