StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 335 StPO
9. Weiteres Verfahren bis zur gemeinsamen Beratung über die Strafe
Wird die Entscheidung nicht ausgesetzt, so ist der Wahrspruch der Geschworenen dem Urteile zugrunde zu legen.
История изменений
- In Kraft seit 1994-01-01