StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 464 StPO
2. Abschnitt
Die Berufung kann ergriffen werden:
1. wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;
2. wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;
3. wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1978-07-01