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Auslieferung (Ungarn) · Auslieferung (Ungarn)

§ 14 Auslieferung (Ungarn)

Artikel 14

En vigueurTexte officiel

Ersuchen um Auslieferung und Durchlieferung werden schriftlich gestellt. Der Schriftverkehr in Auslieferungs- und Durchlieferungssachen findet zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Ungarischen Volksrepublik statt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.