Auslieferung (Ungarn) · Auslieferung (Ungarn)
§ 14 Auslieferung (Ungarn)
Artikel 14
Ersuchen um Auslieferung und Durchlieferung werden schriftlich gestellt. Der Schriftverkehr in Auslieferungs- und Durchlieferungssachen findet zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Ungarischen Volksrepublik statt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.