ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 1 ARHGVorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.