ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 22 ARHGHärtefälle
ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit der Auslieferung
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters (§ 1 Z 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1997-03-01