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ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

§ 22 ARHGHärtefälle

ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit der Auslieferung

In forceOfficial text

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters (§ 1 Z 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.

Amendment history
  • In Kraft seit 1997-03-01