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ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

§ 22 ARHGHärtefälle

ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit der Auslieferung

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Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters (§ 1 Z 2 des Jugendgerichtsgesetzes 1988), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.

История на изменения
  • In Kraft seit 1997-03-01