ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 21 ARHGStrafunmündige
ERSTER ABSCHNITT Zulässigkeit der Auslieferung
Eine Auslieferung von Personen, die nach österreichischem Recht oder nach dem Recht des ersuchenden Staates zur Zeit der Tat strafunmündig waren, ist unzulässig.