AT · Vertrag über die internationale Zusammen
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Sommaire
- JAPAN
- § 0 (Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 74/2026 ) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2026,) I. römisch eins. II. römisch zwei.
- Bildung eines Verbands
- § 1
- Begriffsbestimmungen
- § 2
- Die internationale Anmeldung
- § 3
- Der Antrag
- § 4
- Die Beschreibung
- § 5
- Die Ansprüche
- § 6
- Die Zeichnungen
- § 7
- Die Inanspruchnahme von Prioritäten
- § 8
- Der Anmelder
- § 9
- Das Anmeldeamt
- § 10
- Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung
- § 11
- Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde
- § 12
- Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter
- § 13
- Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung
- § 14
- Die internationale Recherche
- § 15
- Die Internationale Recherchenbehörde
- § 16
- Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde
- § 17
- Der internationale Recherchenbericht
- § 18
- Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro
- § 19
- Übermittlung an die Bestimmungsämter
- § 20
- Internationale Veröffentlichung
- § 21
- Übermittlung eines Exemplares und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter
- § 22
- Aussetzung des nationalen Verfahrens
- § 23
- Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten
- § 24
- Nachprüfung durch die Bestimmungsämter
- § 25
- Möglichkeit der Berichtigung vor den Bestimmungsämtern
- § 26
- Nationale Erfordernisse
- § 27
- Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern
- § 28
- Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung
- § 29
- Vertraulicher Charakter einer internationalen Anmeldung
- § 30
- Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
- § 31
- Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
- § 32
- Die internationale vorläufige Prüfung
- § 33
- Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
- § 34
- Der internationale vorläufige Prüfungsbericht
- § 35
- Die Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
- § 36
- Zurücknahme eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder eine Auswahlerklärung
- § 37
- Vertraulicher Charakter der internationalen vorläufigen Prüfung
- § 38
- Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt
- § 39
- Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens
- § 40
- Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt
- § 41
- Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter
- § 42
- Nachsuchen um bestimmte Schutzrechte
- § 43
- Nachsuchen um zwei Schutzrechtsarten
- § 44
- Regionale Patentverträge
- § 45
- Unrichtige Übersetzung einer internationalen Anmeldung
- § 46
- Fristen
- § 47
- Fristenüberschreitungen in einzelnen Fällen
- § 48
- Das Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden
- § 49
- Patentinformationsdienste
- § 50
- Technische Hilfe
- § 51
- Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen
- § 52
- Die Versammlung
- § 53
- Der Exekutivausschuß
- § 54
- Das Internationales Büro
- § 55
- Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit
- § 56
- Finanzen
- § 57
- Die Ausführungsordnung
- § 58
- Beilegung von Streitigkeiten
- § 59
- Revision des Vertrags
- § 60
- Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags
- § 61
- Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
- § 62
- Inkrafttreten des Vertrags
- § 63
- Vorbehalte
- § 64
- Schrittweise Anwendung
- § 65
- Kündigung
- § 66
- Unterzeichnung und Sprachen
- § 67
- Hinterlegung
- § 68
- Notifikationen
- § 69