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Vertrag über die internationale Zusammen · Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

§ 60 Vertrag über die internationale Zusammen

Revision des Vertrags

En vigueurTexte officiel

(1) Dieser Vertrag kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden.

(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.

(3) Jede zwischenstaatliche Organisation, die als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bestimmt worden ist, wird als Beobachter zu jeder Revisionskonferenz zugelassen.

(4) Artikel 53 Absätze 5, 9 und 11, Artikel 54, Artikel 55 Absätze 4 bis 8, Artikel 56 und Artikel 57 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 61 geändert werden.