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ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

§ 22 ARHVFahndung

II. HAUPTSTÜCK römisch zwei. HAUPTSTÜCK Auslieferung aus Österreich

En vigueurTexte officiel

Die Ausforschung der von einem anderen Staat gesuchten Person gemäß § 27 Abs. 1 ARHG ist beim Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Gruppe D, durch die Übermittlung eines Haftbefehls (§ 176 Abs. 1 StPO), eines Steckbriefes (§ 416 StPO) oder eines Ersuchens um Aufenthaltsermittlung zu veranlassen.