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ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

§ 27 ARHVBelehrung der auszuliefernden Person

II. HAUPTSTÜCK römisch zwei. HAUPTSTÜCK Auslieferung aus Österreich

En vigueurTexte officiel

Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person von der Entscheidung des Bundesministers für Justiz gemäß § 34 ARHG zu unterrichten und sie im Fall der Bewilligung der Auslieferung über deren Wirkungen, insbesondere im Hinblick auf § 23 ARHG, zu belehren. Die Unterrichtung der ausgelieferten Person von einer Entscheidung über ein nachträgliches Auslieferungsersuchen (§ 40 ARHG) erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz.