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Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rech · Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

§ 18 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechArtikel 18

KAPITEL V KAPITEL römisch fünf VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

Die Justizministerien der beiden Staaten erteilen einander im unmittelbaren Verkehr alle Auskünfte, die die Anwendung dieses Abkommens in ihren Staaten betreffen.