§ 18 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechArtikel 18
KAPITEL V KAPITEL römisch fünf VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Die Justizministerien der beiden Staaten erteilen einander im unmittelbaren Verkehr alle Auskünfte, die die Anwendung dieses Abkommens in ihren Staaten betreffen.