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Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rech · Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

§ 21 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rech

Artikel 21

En vigueurTexte officiel

1. Jeder Hohe Vertragschließende Teil kann dieses Abkommen durch eine auf diplomatischem Weg an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

2. Die Kündigung kann sich auf die im Artikel 19 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Departements und Gebiete oder auf bestimmte von ihnen beschränken.