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Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rech · Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)

§ 22 Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechArtikel 22

Artikel 21

En vigueurTexte officiel

Die Streitfälle betreffend die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, die sich zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen ergeben könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien, am 27. Feber 1979, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen authentisch sind.