GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
§ 17 GUGBerichtigung von Fehlern
2. Abschnitt BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH
Tritt bei der Speicherung von Grundbuchseintragungen ein Fehler auf, so ist § 104 Abs. 3 GBG 1955 sinngemäß anzuwenden.
Renvoie à
- GUG Art. 104