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Übereinkommen über die Befreiung bestimm · Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung

§ 3 Übereinkommen über die Befreiung bestimm

Artikel 3

En vigueurTexte officiel

Ist eine der in Artikel 2 genannten Urkunden nicht auf diplomatischem oder einem anderen amtlichen Weg übermittelt worden, so kann die Behörde, der die Urkunde vorgelegt wird, sie bei erheblichen Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift, des Siegels oder Stempels oder an der Eigenschaft des Unterzeichners durch die ausstellende Behörde überprüfen lassen.