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Übereinkommen über die Befreiung bestimm · Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung

§ 8 Übereinkommen über die Befreiung bestimm

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, und jeder Mitgliedstaat des Europarats kann diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.