§ 5 Europäisches Übereinkommen über die ÜberArtikel 5
Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach Artikel 13 Absatz 1
Die Vertragsparteien dürfen für die auf Grund dieses Übereinkommens erbrachten Dienstleistungen keine Gebühren erheben.
Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach Artikel 13 Absatz 1
Die Vertragsparteien dürfen für die auf Grund dieses Übereinkommens erbrachten Dienstleistungen keine Gebühren erheben.