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Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassu · Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)

§ 15 Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassu

Artikel XV Artikel römisch fünfzehn

En vigueurTexte officiel

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sofern die beteiligten Staaten keine andere Regelung vereinbaren.