Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassu · Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)
§ 15 Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassu
Artikel XV Artikel römisch fünfzehn
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sofern die beteiligten Staaten keine andere Regelung vereinbaren.