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Anerkennung und Vollstreckung von Entsch · Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

§ 7 Anerkennung und Vollstreckung von Entsch

Artikel 7

En vigueurTexte officiel

Die Zuständigkeit eines Gerichtes des Entscheidungsstaates braucht nicht anerkannt zu werden, wenn

(a) nach dem Recht des anderen Vertragsstaates auf Grund des Streitgegenstandes dessen Gerichte oder die eines dritten Staates ausschließlich zuständig sind oder

(b) es sich um eine Zuständigkeit nach Artikel 5 lit. e handelt, aber nach dem Recht des anderen Vertragsstaates auf Grund des Streitgegenstandes eine Zuständigkeit durch Unterwerfung nicht begründet werden kann.