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Anerkennung und Vollstreckung von Entsch · Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen (Schweden)

§ 8 Anerkennung und Vollstreckung von Entsch

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

Das Gericht eines Vertragsstaates, vor dem die Anerkennung einer Entscheidung eines Gerichtes des anderen Vertragsstaates geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung der Frage der Zuständigkeit dieses Gerichtes nach diesem Abkommen an Feststellungen von Tatsachen gebunden, auf welche dieses Gericht seine Zuständigkeit gegründet hat.