Auslieferung (Nordmazedonien) · Auslieferung (Nordmazedonien)
§ 6 Auslieferung (Nordmazedonien)
Artikel 6
Militärische strafbare Handlungen
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.