Auslieferung (Nordmazedonien) · Auslieferung (Nordmazedonien)
§ 7 Auslieferung (Nordmazedonien)
Artikel 7
Fiskalische strafbare Handlungen
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellt.