UVG · Unterhaltsvorschußgesetz 1985
§ 12 UVG
Der Unterhaltsschuldner und der Präsident des Oberlandesgerichts sind nur zu hören, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden können und das Verfahren nicht verzögert wird.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2010-01-01