UVG · Unterhaltsvorschußgesetz 1985
§ 12 UVG
Der Unterhaltsschuldner und der Präsident des Oberlandesgerichts sind nur zu hören, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden können und das Verfahren nicht verzögert wird.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2010-01-01